3. Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Vernichtung der damit zusammenhängenden Originalträger zu erteilen. 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).