1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft von 411 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 12. Mai 2022; 2. zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme; 3. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren (mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.