1941 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 8. März 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin 2 zu beantragen (pag. 1951). 8 Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 1 liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen.