Der Beschuldigte teilte am 5. März 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 1 zu beantragen. Aufgrund der Berufungserklärungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafund Zivilklägerin 1 änderte er die in seiner Berufungserklärung gestellten Anträge insoweit ab, als er anstatt der zuvor beantragten Feststellung der Rechtskraft der erstinstanzlich erfolgten Einstellung und des erstinstanzlich ausgesprochenen Freispruchs neu die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte (pag. 1941 f.).