Die Straf- und Zivilklägerin 2, vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin F.________, teilte am 4. März 2024 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 1. Jedoch erkläre sie Anschlussberufung betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag. 1938 f.). Der Beschuldigte teilte am 5. März 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 1 zu beantragen.