1921 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. Februar 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 zu beantragen und infolge eigenständiger Berufung auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 1933 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 machte in ihrer Eingabe vom 1. März 2024 ebenfalls kein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1936). Die Straf- und Zivilklägerin 2, vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin F.