1914 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 2. Februar 2024 auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach begangen), Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruchs und Pornografie inkl. der entsprechenden Sanktions-, Massnahmen-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie auf die Landesverweisung, den Widerruf inkl. Kostenfolgen, den Zivilpunkt (ausgenommen die Abweisung des Kontaktverbots betreffend E.________ [nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2] und der Verzicht auf Kostenausscheidung) und die weiteren Verfügungen (pag. 1921 ff.).