1896 ff.). In der Berufungserklärung vom 19. Januar 2024 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung (pag. 1911 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 begrenzte ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2024 auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung und auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag. 1914 ff.).