3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden mit separater Verfügung betragsmässig festgesetzt (ohne Rückerstattungspflicht durch A.________). 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ sowie die auf den Schuldspruch entfallende Rückzahlungspflicht durch A.________ werden mit separater Verfügung betragsmässig festgesetzt. V.