Diese wird der Beschuldigten zugesprochen und Rechtsanwältin B.________ unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). VI. Verfügungen Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BSG 170.11) orientiert die urteilende Behörde bei Strafverfahren wegen Bussen, die von Gemeindeorganen