ten gewesen wäre (vgl. Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO). Für die Ausarbeitung dieser Stellungnahme inklusive allfälliger Rückfragen an die Klientschaft war angesichts der bereits thematisierten geringen Bedeutung und Schwierigkeiten der Sache ein Zeitaufwand von rund sechs Stunden angezeigt. Weitere Eingaben waren mangels Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht geboten. Zu entschädigen sind zudem die Auslagen von CHF 19.00 sowie 8.1 % MWST, ausmachend CHF 163.55. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 2'182.55. Diese wird der Beschuldigten zugesprochen und Rechtsanwältin B.__