Hinzu kommt, dass (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren) aufgrund der Schriftlichkeit des Verfahrens sowie der eingeschränkten Kognition der Kammer hinsichtlich Sachverhaltsüberprüfung keine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder an Einvernahmen notwendig war. Für das oberinstanzliche Verfahren erscheint unter diesen Umständen ein Honorar in der Grössenordnung von 30 % des erstinstanzlichen Honorars als angemessen, mithin eine Entschädigung von rund CHF 2’000.00. Dies hält einer Plausibilitätsprüfung mit den gemäss Honorarnote ausgeführten, effektiven Tätigkeiten beim aufgeführten Stundenansatz von CHF 220.00 stand.