In der Folge fiel das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu ihren Gunsten aus, so dass mit den Ausführungen der Verteidigung vor erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eine Basis für die Verteidigung in oberer Instanz gelegt war. Hinzu kommt, dass (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren) aufgrund der Schriftlichkeit des Verfahrens sowie der eingeschränkten Kognition der Kammer hinsichtlich Sachverhaltsüberprüfung keine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder an Einvernahmen notwendig war.