Wie bereits ausgeführt, weist der zu beurteilende Vorwurf Bagatellcharakter auf. Es stellen sich zudem für einen fachlich ausgewiesenen Anwalt weder prozessual noch materiell komplexe rechtliche Fragen. Das Verfahren weist demnach weder besondere Schwierigkeiten auf noch kann die Sache als besonders bedeutend bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte vor der Vorinstanz von Rechtsanwalt K.________ vertreten wurde, der ihre Interessen mit den Eingaben vom 10. Januar 2023, 26. Februar 2024 und 13. August 2024, der Teilnahme an den Einvernahmen sowie einem ausführlichen Parteivortrag mehrfach in das Verfahren einbrachte.