Diese Parteientschädigung erscheint unter Berücksichtigung der oben zitierten Kriterien deutlich zu hoch. Der Umstand, dass sich rechtliche Fragen stellen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung rechtfertigen, ist kein Hinweis auf eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache, da für die Frage des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung berücksichtigt wird, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung darstellen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Als Massstab für die Beantwortung der Frage,