b und Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 1). Für das oberinstanzliche Verfahren beantragt die Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 5'680.50, zusammengesetzt aus einem Zeitaufwand von 23,8 Stunden à CHF 220.00, Auslagen von CHF 19.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 425.50 (pag. 245). Diese Parteientschädigung erscheint unter Berücksichtigung der oben zitierten Kriterien deutlich zu hoch.