Die Organisation von Petitionsübergaben an die diplomatische Vertretung anderer Staaten gehört zu ihrem Pflichtenheft und es ist davon auszugehen, dass sich die Frage nach der Bewilligungspflicht einer solchen Übergabe künftig immer wieder stellen wird. Mit Blick auf die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung vorliegend gerechtfertigt. Auf die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) ist mangels entsprechenden Antrags der Generalstaatsanwaltschaft nicht zurückzukommen (Art. 399 Abs. 3 Bst. b und Art.