Der Beschuldigten wurde vorliegend ausschliesslich eine Übertretung vorgeworfen, für die eine Busse von CHF 300.00 sowie das Tragen der Verfahrenskosten beantragt wurden. Der Tatvorwurf an die Beschuldigte sowie die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen wiegen nicht schwer, es handelt sich um einen Vorwurf aus dem Bagatellbereich. Der Beschuldigten hätte im Falle eines Schuldspruchs auch kein Eintrag ins Strafregister gedroht. Der Vorwurf liegt damit am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung einer anwaltlichen Vertretung rechtfertigen kann.