Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beschuldigten wurde vorliegend ausschliesslich eine Übertretung vorgeworfen, für die eine Busse von CHF 300.00 sowie das Tragen der Verfahrenskosten beantragt wurden.