Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der beschuldigten Person in der Regel den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an. Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat.