19 22.2 Erwägungen der Kammer Die Beschuldigte wurde sowohl erst- als auch oberinstanzlich freigesprochen und obsiegte mit ihren Anträgen. Ihr steht deshalb eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der beschuldigten Person in der Regel den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an.