18 Zufolge des Freispruchs sind die gesamten Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens durch den Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen CHF 2'070.00. Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 festgesetzt.