Anwendung der fraglichen Strafnormen (vgl. Urteile des 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 5.3 und 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.3). Eine schematische, ermessensunabhängige Behandlung würde dem nicht gerecht. 20. Fazit Die von der Beschuldigten organisierte Petitionsübergabe vor der E.________ (Land) Botschaft stellte keine bewilligungspflichtige Kundgebung dar. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt C.________ freizusprechen. In der Folge erübrigen sich weitere Ausführungen zur Grundrechtskonformität einer Strafbarkeit nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR.