Erst die Kombination mit den weiteren Umständen wie dem Austragungsort und - zeitpunkt, dem erwartbaren und tatsächlichen Publikumsaufkommen und dem (geplanten) Verhalten der Gruppe vor Ort lässt die Beurteilung über eine allenfalls beabsichtigte Appellfunktion zu. Die Frage, ob eine Kundgebung bewilligungspflichtig ist resp. gewesen wäre, verlangt deshalb nach einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung und gegebenenfalls einer verfassungskonformen Auslegung/Anwendung der fraglichen Strafnormen (vgl. Urteile des 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 5.3 und 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.3).