So auch im vorliegenden Fall: Weder die kleine Gruppengrösse noch das Fehlen von negativen Auswirkungen (Störungen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) schliessen für sich genommen die Bewilligungspflicht für die Veranstaltung aus. Erst die Kombination mit den weiteren Umständen wie dem Austragungsort und - zeitpunkt, dem erwartbaren und tatsächlichen Publikumsaufkommen und dem (geplanten) Verhalten der Gruppe vor Ort lässt die Beurteilung über eine allenfalls beabsichtigte Appellfunktion zu.