Dies gilt umso mehr, als das Kundgebungsreglement grundsätzlich auch Kleinstkundgebungen mit einer minimalen Anzahl Teilnehmenden von der Bewilligungspflicht erfasst, deren Öffentlichkeitswirksamkeit je nach Ausgestaltung der Veranstaltung gering sein kann. So auch im vorliegenden Fall: Weder die kleine Gruppengrösse noch das Fehlen von negativen Auswirkungen (Störungen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) schliessen für sich genommen die Bewilligungspflicht für die Veranstaltung aus.