Dem kann nicht gefolgt werden. Das Kundgebungsreglement der Stadt C.________ sieht mit dem Kriterium der «Appellfunktion» ein Tatbestandsmerkmal vor, dessen Erfüllung stark von den konkreten Umständen wie dem gewählten Austragungsort und -zeitpunkt sowie der Öffentlichkeitswirksamkeit des Auftritts abhängig ist. Dies gilt umso mehr, als das Kundgebungsreglement grundsätzlich auch Kleinstkundgebungen mit einer minimalen Anzahl Teilnehmenden von der Bewilligungspflicht erfasst, deren Öffentlichkeitswirksamkeit je nach Ausgestaltung der Veranstaltung gering sein kann.