17 dass die Wahl einer Nebenstrasse als Austragungsort für die Petitionsübergabe als Hinweis für ein fehlendes Inszenierungsinteresse verstanden werden kann. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Einbezug von «weichen» Faktoren wie der Ausgestaltung des Aufrufs, der Grösse und Entwicklung der Kundgebung bei der Beurteilung der Strafbarkeit widerspreche der Ausgestaltung des Strafverfahrens, das – wie das Ordnungsbussenverfahren – nach einer klaren und ermessensunabhängigen Behandlung verlange. Dem kann nicht gefolgt werden.