Rechnung zu tragen sei. Die Verlagerung eines Demonstrationsumzugs von einer publikumsreichen Strasse auf Wanderwege und Nebenstrassen führe zu einer Einschränkung der Appellwirkung (Urteil des Bundesgerichts 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 4.3 und E. 7.4 mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00453 vom 27. August 2019 E. 5.2). Daraus folgt,