Vorliegend sollte nicht die Öffentlichkeit vor Ort, sondern über die Verbreitung der Fotos ein indirektes, mediales Publikum angesprochen werden. Damit fehlt es der Petitionsübergabe an der Appellfunktion gemäss Art. 1 Abs. 3 KgR. Daraus folgt, dass es sich bei der Petitionsübergabe im von der Beschuldigten geplanten Rahmen nicht um eine bewilligungspflichtige Kundgebung handelte. Diese Überlegungen sind mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kohärent. So führte das Bundesgericht im Urteil 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 aus, mit dem Gesuch, einen Demonstrationszug abzuhalten, gehe ein gewisses Inszenierungsinteresse einher, dem bei der Beurteilung des Publizitätserfordernisses