Sinn und Zweck der Bestimmungen im Kundgebungsreglement der Stadt C.________ sind der Rechtsgüterschutz der Kundgebungsteilnehmenden und Dritter sowie die Koordination der verschiedenen Anspruchsgruppen auf dem öffentlichen Raum (siehe pag. 168, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies verlangt hinsichtlich der beabsichtigten Appellwirkung einen gewissen Bezug zur örtlichen Umgebung resp. zum öffentlichen Raum vor Ort. Vorliegend sollte nicht die Öffentlichkeit vor Ort, sondern über die Verbreitung der Fotos ein indirektes, mediales Publikum angesprochen werden.