Zusätzlich wurde mit sechs Personen die Anzahl der Beteiligten so klein gehalten, dass auch die Gruppengrösse per se nicht geeignet war, die Aufmerksamkeit eines allfällig doch vorhandenen Publikums zu erregen. Die Wahl von Zeitpunkt, Örtlichkeit und Gestaltung des Auftritts sind deutliche Hinweise dafür, dass die Beschuldigte mit dem Gang zur Botschaft vor Ort keine Öffentlichkeit ansprechen und auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollte. Die einzigen beiden Momente, in denen das Anliegen der Gruppe gemäss Sachverhaltsfeststellung für Aussenstehende klar erkennbar war, waren die Aufnahmen der Fotos.