Obwohl der Austragungsort bei der E.________ (Land) Botschaft auf den ersten Blick eine Appellfunktion nahelegt, kann der versuchten Petitionsübergabe angesichts der spezifischen Umstände keine beabsichtigte Appellwirkung zugesprochen werden. Die Beschuldigte hat für die Petitionsübergabe den Weg über eine Nebenstrasse zum Hintereingang der E.________ (Land) Botschaft gewählt, zu einem Zeitpunkt, zu dem dort kaum Publikum zu erwarten und gemäss Sachverhaltsfeststellung auch nicht vorhanden war (vgl. Aussage der Zeugin G.________, wonach die Gruppe lediglich einem Jogger begegnet sei [pag. 135 Z. 33] und Aussage des