19.2.3 Appellfunktion Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnen sich Kundgebungen bzw. Demonstrationen gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmer aufmerksam zu machen (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 5.3.2). Die Beschuldigte begab sich in Begleitung von fünf weiteren Personen an einem Nachmittag unter der Woche via D.________ (Wegbezeichnung) zur Rückseite der E.___