Der Verzicht auf einen breiten Aufruf und die geringe Anzahl Teilnehmende sprechen somit nicht per se gegen eine Bewilligungspflicht. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte bei früheren, ähnlichen Petitionsübergaben keine Probleme gehabt habe, steht einer Bewilligungspflicht nicht entgegen – die erhöhte Wachsamkeit der Kantonspolizei im Umkreis der E.________ (Land) Botschaft war im damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar. 19.2.2 Ideeller Inhalt Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, war es das Ziel der Beschuldigten, dem E.________ (Land) Botschafter eine Petition zu übergeben und ihren Unmut über den Krieg in der F.__