167 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich der historischen Auslegung sind folgende Überlegungen zu ergänzen: Im Zuge der Revision des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1; in Kraft seit dem 1. Januar 2020) im Jahr 2018 wurde gemäss Art. 187 Abs. 1 Ziff. 2 PolG auch Art. 68 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Bern (SG; BSG 732.11) geändert. Seither lautet dieser Absatz wie folgt: Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig.