Wortlaut nicht vorgesehen. So kam auch die Vorinstanz nach einer Auslegung der fraglichen Bestimmung zum vorläufigen Schluss, der Gesetzgeber habe die Bewilligungsvoraussetzungen nicht von der Grösse der Kundgebung abhängig gemacht. Bei schlichter Gesetzeslektüre und nach gewöhnlichem Sprachgebrauch seien damit auch Kleinstkundgebungen eingeschlossen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung wird grundsätzlich verwiesen (pag. 167 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).