19.2 Bewilligungspflichtige Kundgebung 19.2.1 Gruppengrösse Tatbestandsmerkmal für die bewilligungspflichtige Kundgebung ist gemäss Art. 1 Abs. 3 KgR unter anderem, dass die Veranstaltung von «mehreren Personen» getragen wird. An der von der Beschuldigten organisierten Petitionsübergabe nahmen insgesamt sechs – mithin mehrere – Personen teil. Eine Befreiung der Bewilligungspflicht für Kleinstkundgebungen ist im Kundgebungsreglement gemäss klarem Wortlaut nicht vorgesehen.