Botschaft ankündigte, innerhalb ihres Bürostandorts nach Begleitpersonen suchte und vor Ort gegenüber der Polizei die Rolle der Ansprechperson übernahm. Mit diesem Verhalten war die Beschuldigte Organisatorin der Petitionsübergabe und – vorbehältlich der weiteren Tatbestandsmerkmale – Organisierende i.S.v. Art. Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR.