19. Erwägungen der Kammer 19.1 Organisierende einer Kundgebung Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Petitionsübergabe verantwortlich war, im Voraus Abklärungen betreffend Bewilligungspflicht tätigte, die Entscheidung über Grösse und Form der Übergabe traf, diese per E-Mail bei der E.________ (Land) Botschaft ankündigte, innerhalb ihres Bürostandorts nach Begleitpersonen suchte und vor Ort gegenüber der Polizei die Rolle der Ansprechperson übernahm.