Das Mitsichführen von solchen Gegenständen ohne deren Sichtbarkeit für die Öffentlichkeit mache den Gang zur Botschaft nicht zu einer Kundgebung. Dem Gang zur Botschaft fehle es an der Appellfunktion. Ziel dieses Gangs sei gewesen, die Petition zu übergeben, nicht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen. Damit sei auch der ideelle Inhalt des Gangs zur Botschaft fraglich (während die Petition selbst klar einen ideellen Inhalt gehabt habe).