Eine Verurteilung der Beschuldigten sei unverhältnismässig und würde die Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK verletzen. Das vorliegende Verfahren habe zudem eine erhebliche Abschreckungswirkung auf die Beschuldigte, die seither keine Petitionsübergaben vor Botschaften versucht habe. Zusätzlich sei das objektive Tatbestandsmerkmal der Kundgebung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 KgR nicht erfüllt. Die Gruppe habe Fahne und Plakat lediglich für das Erstellen der Fotos hochgehalten. Das Mitsichführen von solchen Gegenständen ohne deren Sichtbarkeit für die Öffentlichkeit mache den Gang zur Botschaft nicht zu einer Kundgebung.