Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sei eine Melde- oder Bewilligungspflicht immer ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 11 EMRK und sei mit dieser nur zu vereinbaren, wenn sie den Zweck verfolge, den Behörden zu ermöglichen, den reibungslosen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Aktionen, welche nicht den Versammlungsbegriff nach Art. 11 EMRK erfüllen, sondern in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit von Art. 10 EMRK fallen, dürften kaum staatlich eingeschränkt werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten sei unverhältnismässig und würde die Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK verletzen.