Auch Schaulustige oder Interessierte habe es keine gegeben, es habe sich um eine Sackgasse gehandelt, die nicht hochfrequentiert gewesen sei. Tatsächlich habe die Gruppe weder den Verkehr noch Fussgänger behindert noch sonst öffentlich Aufhebens gemacht. Damit handle es sich um einen schlichten Gemeingebrauch, der nicht bewilligungspflichtig sei. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sei eine Melde- oder Bewilligungspflicht immer ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit im Sinne von Art.