KgR seien verfas- sungs- und menschenrechtskonform auszulegen. Eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen sei vor dem Hintergrund der dadurch tangierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit nur bei gesteigertem Gemeingebrauch gerechtfertigt. Der Gang zur E.________ (Land) Botschaft habe keinerlei Gewalt, keinen Lärm und keine Disruption des Gemeingebrauchs öffentlicher Sachen beinhaltet. Die Gruppe sei einhellig als «ruhig» und die Öffentlichkeit nicht behindernd beschrieben worden. Auch Schaulustige oder Interessierte habe es keine gegeben, es habe sich um eine Sackgasse gehandelt, die nicht hochfrequentiert gewesen sei.