13 Passanten klar ersichtlich ein Statement gegen den Krieg in der F.________ (Land) geäussert. Die Aktion habe damit ideellen Inhalt und Appellfunktion gehabt. Die Beschuldigte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe den Organisierendenbegriff von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR zurecht restriktiv ausgelegt. Art. 1 Abs. 3 und der Organisierendenbegriff von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR seien verfas- sungs- und menschenrechtskonform auszulegen.