Der Einbezug von «weichen» Faktoren wie der Ausgestaltung des Aufrufs, der Grösse und Entwicklung der Kundgebung bei der Beurteilung der Strafbarkeit widerspreche ausserdem der Ausgestaltung des Strafverfahrens, bei dem über die Gemeinde eine Bussenverfügung ausgesprochen und der Fall erst bei einer Einsprache an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde. Das Verfahren verlange – wie das Ordnungsbussenverfahren – nach einer klaren und ermessensunabhängigen Behandlung. Die Gruppe habe zudem die Voraussetzungen einer Kundgebung nach Art. 1 Abs. 3 KgR erfüllt. Die Gruppe habe für