Es könne kaum die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, eine Bewilligungspflicht für Kleinstkundgebungen einzuführen, den/die Organisatorin, welche/r ohne Bewilligung handle, dann jedoch nicht strafrechtlich in Verantwortung nehmen zu können. Der Einbezug von «weichen» Faktoren wie der Ausgestaltung des Aufrufs, der Grösse und Entwicklung der Kundgebung bei der Beurteilung der Strafbarkeit widerspreche ausserdem der Ausgestaltung des Strafverfahrens, bei dem über die Gemeinde eine Bussenverfügung ausgesprochen und der Fall erst bei einer Einsprache an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde.