Den Begriff der «Organisierenden» «qualifiziert» auszulegen, führe dazu, dass keine Person zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn für eine (Kleinst-)Kundgebung keine Bewilligung eingeholt werde. Es könne kaum die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, eine Bewilligungspflicht für Kleinstkundgebungen einzuführen, den/die Organisatorin, welche/r ohne Bewilligung handle, dann jedoch nicht strafrechtlich in Verantwortung nehmen zu können.