18. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen diesen Entscheid vor, es gehe aus den Akten klar hervor, dass die Beschuldigte die Aktion bei der Botschaft organisiert habe. Der Gesetzgeber habe die Bewilligungsvoraussetzungen (bewusst) nicht von der Grösse der Kundgebung abhängig gemacht. Bewilligungspflichtig seien auch Kundgebungen von nur wenigen Personen. Den Begriff der «Organisierenden» «qualifiziert» auszulegen, führe dazu, dass keine Person zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn für eine (Kleinst-)Kundgebung keine Bewilligung eingeholt werde.